BAG - Urteil vom 20.04.1989
8 AZR 621/87
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 § 7 BUrlG Abgeltung
BAGE 61, 362
BB 1989, 2334
DB 1989, 2175
EzA § 7 BUrlG Nr. 66
EzBAT § 51 BAT Nr. 12
NZA 1989, 763
StB 1989, 414
ZTR 1989, 451
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, ArbG Osnabrück, vom 27.05.1987vom 02.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 87/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1139/86

Urlaubsabgeltung: Erwerbsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - Darlegungs- und Beweislast

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 621/87

DRsp Nr. 1996/16072

Urlaubsabgeltung: Erwerbsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - Darlegungs- und Beweislast

1. Ein Arbeitgeber hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nur zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubsanspruchs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. 2. Der Arbeitnehmer hat hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Wettbewerbsverbotes.

Die Klägerin war seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten, die eine Bauunternehmung sowie ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, als kaufmännische Angestellte beschäftigt. In dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nach diesem verpflichtete sich die Klägerin, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Die Beklagte war verpflichtet, für die Dauer eines Jahres die Hälfte des im letzten Jahr bezogenen Gehaltes zu zahlen. Ferner heißt es in dem Vertrag:

"Mündliche Abreden oder Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."