Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 1985 bei dem Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags, zuletzt i. d. F. des 54. Änderungsvertrags (
"§ 51
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