LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2020
6 Sa 361/19
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 3; BRTV Bau § 14; BRTV Bau § 4.3; BRTV Bau § 5 Nr. 7.2; BRTV Bau § 8 Nr. 4.1; BRTV Bau § 8 Nr. 6.1 a); BRTV Bau § 8 Nr. 7 S. 1 Hs. 1 1. Alt.; BRTV Bau Nr. 6; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 318/19

Urlaubsanspruch und -abgeltung während der Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 361/19

DRsp Nr. 2020/9591

Urlaubsanspruch und -abgeltung während der Elternzeit

1. Die Elternzeit eines Arbeitnehmers wirkt sich nicht urlaubsschädlich aus, solange der Arbeitgeber das in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG normierte Kürzungsrecht nicht ausgeübt hat. 2. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums. 3. § 17 Abs. 1 BEEG steht auch einem Verfall von Urlaub während der Elternzeit nach § 8 Nr. 7 S. 1 Hs. 1 Alt. 1 BRTV Bau entgegen, wonach Urlaubsansprüche mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05. September 2019 - 2 Ca 318/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.741,64 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2019.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1 % und die Beklagte zu 99 %.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 3;