BAG - Urteil vom 04.04.1989
8 AZR 689/87
Normen:
BurlG § 5 Abs. 3; MTV für Arbeitnehmer in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 18.10.82 § 13 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LAG München - 8 (9) Sa 573/86 - 26.08.87,
ArbG Regensburg - 6 (2) Ca 1168/83 S - 09.07.86,

Urlaubsentgelt: Rückforderung bei Überzahlung - Aufrechnung - Verfall - Verjährung

BAG, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 689/87

DRsp Nr. 2001/14846

Urlaubsentgelt: Rückforderung bei Überzahlung - Aufrechnung - Verfall - Verjährung

1. Nach § 5 Abs. 3 BurlG kann das zuviel gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und er mehr als den in § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG vorgesehenen Urlaub erhalten hat. 2. Ein Rückforderungsanspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 MTV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer "nach Gewährung des ganzen Jahresurlaubs" ausscheidet. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer unstreitig im Kalenderjahr nicht den ganzen Jahresurlaub, sondern nur 12 Tage erhalten hat. Er ist daher nicht zur Rückzahlung überzahlten Urlaubsentgelts verpflichtet. 3. Hieran ändert § 13 Abs. 3 Nr. 4 MTV nichts, da sich diese Regelung sich nur auf die Rückzahlung überzahlten Urlaubsgelds bezieht. Unter welchen Voraussetzungen überzahltes Urlaubsentgelt zurückzuzahlen ist, regelt allein § 13 Abs. 1 Nr. 6 MTV.

Normenkette:

BurlG § 5 Abs. 3; MTV für Arbeitnehmer in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 18.10.82 § 13 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand: