BAG - Urteil vom 08.05.2018
9 AZR 383/17
Normen:
MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen v. 04.09.2013 § 18 Abs. 1; MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen v. 04.09.2013 § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Bewachungsgewerbe Nr. 32
AuR 2018, 438
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 1223
NZA-RR 2018, 477
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1/17
ArbG Köln, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9218/15

Urlaubsentgeltberechnung im Tarifsystem für Sicherheitskräfte an VerkehrsflughäfenBerechnung des weiteren Urlaubsentgelts im Tarifsystem für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

BAG, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 383/17

DRsp Nr. 2018/9313

Urlaubsentgeltberechnung im Tarifsystem für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts im Tarifsystem für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

Orientierungssätze: 1. Bei der Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts nach § 18 Abs. 2 MTV ist in einem ersten Schritt die Differenz zwischen dem monatlichen Regelentgelt und dem dieses übersteigenden Bruttoentgelt zu ermitteln, das der Arbeitnehmer im tariflichen Referenzzeitraum der letzten zwölf abgerechneten Monate aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung erzielt hat. In einem zweiten Schritt ist der so ermittelte Betrag durch die Anzahl der im Referenzzeitraum liegenden Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, zu dividieren, wobei der Divisor maximal 252 beträgt (Rn. 12). 2. Tage, an denen der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum aufgrund Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgelt hatte, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, bleiben bei der Berechnung ebenso außer Betracht wie Einmalzahlungen (Rn. 12).