BAG - Urteil vom 24.09.1955
2 AZR 269/55
Normen:
LArbSchG (Arbeitsschutzgesetz für Jugendliche) Niedersachsen § 23 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 ; LUrlG (Urlaubsgesetz) Niedersachsen § 3 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 23 JugSchG Niedersachsen
BAGE 2, 124
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 78/55

Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch, Wartezeit und Urlaubsabgeltung nach niedersächsischem Landesrecht

BAG, Urteil vom 24.09.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 269/55

DRsp Nr. 2007/23075

Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch, Wartezeit und Urlaubsabgeltung nach niedersächsischem Landesrecht

»1. Der Jugendliche hat nach Erfüllung der erstmaligen Wartezeit von drei Monaten ohne Rücksicht auf die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses einen vollen Urlaubsanspruch in Höhe von mindestens 24 Arbeitstagen. 2. Das Verbot der Urlaubsabgeltung nach § 23 Abs. 6 des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche besteht seinem Sinne nach nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

LArbSchG (Arbeitsschutzgesetz für Jugendliche) Niedersachsen § 23 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 ; LUrlG (Urlaubsgesetz) Niedersachsen § 3 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die am 10. Oktober 1936 geborene Klägerin war bei dem Beklagten vom 15. April 1954 bis zum 31. Juli 1954 als landwirtschaftliche Gehilfin tätig. Sie hat sechs Tage Urlaub erhalten, ist aber der Ansicht, dass ihr nach dem Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetz für Jugendliche vom 09. Dezember 1948 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Mai 1949 ein voller Jahresurlaub von 24 Tagen zustehe. Sie forderte für weitere 18 Tage eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 67,73 DM.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr unter Berücksichtigung einer Anzeige der Parteien, dass der Rechtsstreit zu einem Betrag von 4,13 DM erledigt sei, in Höhe von 63,60 DM stattgegeben.