Die am 10. Oktober 1936 geborene Klägerin war bei dem Beklagten vom 15. April 1954 bis zum 31. Juli 1954 als landwirtschaftliche Gehilfin tätig. Sie hat sechs Tage Urlaub erhalten, ist aber der Ansicht, dass ihr nach dem Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetz für Jugendliche vom 09. Dezember 1948 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Mai 1949 ein voller Jahresurlaub von 24 Tagen zustehe. Sie forderte für weitere 18 Tage eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 67,73 DM.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr unter Berücksichtigung einer Anzeige der Parteien, dass der Rechtsstreit zu einem Betrag von 4,13 DM erledigt sei, in Höhe von 63,60 DM stattgegeben.
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