BAG - Beschluss vom 26.10.1955
1 AZR 23/53
Normen:
GG Art. 100 ; UrlG (Urlaubsgesetz) Hamburg § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 Urlaubsgesetz Hbg
BAGE 2, 342
NJW 1956, 488
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 80/53 2 Sa 55/55 2 Sa 88/55

Urlaubsrecht: Verfassungsrechtliche Prüfung des Hamburger Urlaubsgesetzes

BAG, Beschluss vom 26.10.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 23/53 - Aktenzeichen 1 AZR 295/55 - Aktenzeichen 1 AZR 376/55

DRsp Nr. 2007/23060

Urlaubsrecht: Verfassungsrechtliche Prüfung des Hamburger Urlaubsgesetzes

»Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hält das Hamburger Urlaubsgesetz für grundgesetzwidrig, weil dem Lande Hamburg die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß dieses Gesetzes fehlte. Daher wurden die Verfahren ausgesetzt und die Frage der Gültigkeit des Hamburger Urlaubsgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

GG Art. 100 ; UrlG (Urlaubsgesetz) Hamburg § 1 ;

Gründe:

In den drei vorgelegten Sachen machen die Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche nach dem Hamburger Urlaubsgesetz (HUG) geltend. Die Entscheidung über diese Ansprüche hängt davon ab, ob das HUG gültig ist oder nicht. Denn nach den Feststellungen und nach den von dem Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsausführungen der angefochtenen Urteile sind die Ansprüche - die Gültigkeit des HUG unterstellt - nicht unbegründet.

Der Senat hält das HUG für verfassungswidrig, weil es nach dem Grundgesetz von dem Land Hamburg nicht erlassen werden konnte. Daher sind nach Art. 100 Abs. 1 GG die Verfahren auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.