SG Karlsruhe, vom 30.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 1029/90
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Körperschaden
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.08.1995 - Aktenzeichen L 2 U 1507/94
DRsp Nr. 2006/25395
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Körperschaden
Es besteht kein Anspruch auf Verletztenrente mangels ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Körperschaden, wenn das Gutachten des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, daß bestehende arthrotische Veränderungen im Bereich der Handgelenke ursächlich nicht Folgen eines Unfalls sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]