BSG - Urteil vom 18.10.1995
9/9a RVg 4/92
Normen:
BEG § 15 Abs. 1 § 28 Abs. 2 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2 ; ZPO § 295 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 1
DRsp VII(700)55b-c
MDR 1996, 505
NJ 1996, 500
SozR 3-3800 § 1 Nr. 4

Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer seelischen Krankheit und einem seelisch schädigenden Vorgang im Rahmen der Opferentschädigung

BSG, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 9/9a RVg 4/92

DRsp Nr. 1996/19442

Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer seelischen Krankheit und einem seelisch schädigenden Vorgang im Rahmen der Opferentschädigung

1. Ein rechtlich maßgebender ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestimmten seelischen Krankheit und einem bestimmten seelisch schädigenden Vorgang ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach allgemeinem medizinischen Erfahrungswissen die Krankheit nach einem Vorgang dieser Art gehäuft auftritt. Dabei sind Ermittlungen zu einer solchen Häufung entbehrlich, soweit die durch das BMA herausgegebenen Anhaltspunkte den generellen Ursachenzusammenhang bejahen.2. Eine in den Anhaltspunkten aufgeführte seelische Krankheit ist im Einzelfall wahrscheinliche Folge einer dort aufgeführten Extrembelastung, wenn die Krankheit in engem Anschluß an den belastenden Vorgang ausgebrochen ist. Bestehen Zweifel, ob schon vorher Krankheitssymptome vorhanden waren oder ob andere Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben, so geht das nicht zu Lasten des Opfers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEG § 15 Abs. 1 § 28 Abs. 2 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2 ; ZPO § 295 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin macht wegen der psychischen Folgen eines Vergewaltigungsversuchs Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend.