BGH - Urteil vom 17.07.2018
II ZR 13/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3;
Fundstellen:
AG 2018, 751
BB 2018, 2002
DB 2018, 2106
DZWIR 2018, 550
DZWIR 2019, 250
MDR 2018, 1261
NJW-RR 2018, 1202
NZG 2018, 1259
VersR 2019, 249
WM 2018, 1594
ZIP 2018, 1686
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 12884/15
OLG München, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2625/16

Ursächlichkeit des Prospektfehlers auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung bei Verwendung des Prospekts entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage; Hinweis des Anlegers auf andere als die im Prospekt genannten Risiken; Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch einen Vertreter, Dritten oder Sachwalter

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen II ZR 13/17

DRsp Nr. 2018/10921

Ursächlichkeit des Prospektfehlers auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung bei Verwendung des Prospekts entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage; Hinweis des Anlegers auf andere als die im Prospekt genannten Risiken; Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch einen Vertreter, Dritten oder Sachwalter

a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17).