BAG - Beschluss vom 26.09.2023
9 AZR 244/20
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;

Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO

BAG, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 244/20

DRsp Nr. 2023/12879

Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO

Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch für offenkundige Fehler in der alphabetischen oder numerischen Urteilsgliederung.

Das Urteil vom 31. Januar 2023 - 9 AZR 244/20 - wird aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Randnummer 75 dahingehend berichtigt, dass die Gliederung richtig lautet (2) [statt (a)].

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;