BVerfG - Beschluss vom 09.07.2020
1 BvR 2067/17 - - 1 BvR 423/18 - - 1 BvR 424/18
Normen:
VereinsG § 9 Abs. 3 S. 2; VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 2;

Verbannen von Kennzeichen eines verbotenen Vereins oder Vereinigungen im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen aus der Öffentlichkeit als gesetzliche Folge eines Vereinsverbots; Einschränkung der Selbstdarstellung in der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vereinigung bzgl. Untersagung des öffentlichen Tragens der Vereinskennzeichen auf den Kutten

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2067/17 - - 1 BvR 423/18 - - 1 BvR 424/18

DRsp Nr. 2020/12044

Verbannen von Kennzeichen eines verbotenen Vereins oder Vereinigungen im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen aus der Öffentlichkeit als gesetzliche Folge eines Vereinsverbots; Einschränkung der Selbstdarstellung in der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vereinigung bzgl. Untersagung des öffentlichen Tragens der Vereinskennzeichen auf den "Kutten"

Tenor

1.

Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

VereinsG § 9 Abs. 3 S. 2; VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 10. März 2017 (BGBl I S. 419). Der Gesetzgeber hat damit das Verbot der Verwendung von Kennzeichen in § 9 Abs. 3 VereinsG sowie die damit verbundene Strafnorm in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verändert. Er will so insbesondere Vereinigungen im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen entgegentreten; deren Kennzeichen sollen effektiv aus der Öffentlichkeit verbannt werden (vgl. BTDrucks 18/9758, S. 7).