Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2020 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für einen Schadensersatzanspruch wegen einer nicht erteilten Drittschuldnererklärung.
Dem Kläger steht gegen den Streitverkündeten gemäß einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.03.2003 ein Schmerzensgeld iHv. 2.045,00 EUR nebst Zinsen seit dem 01.01.2001 zu.
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