LAG Köln - Beschluss vom 06.11.2020
9 Ta 176/20
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2; ZPO § 840; ArbGG § 12a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5732/18

Verbleibende arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bei Wechsel von Drittschuldnerklage zur Schadensersatzklage wegen Verletzung der Erklärungspflicht

LAG Köln, Beschluss vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 176/20

DRsp Nr. 2020/17340

Verbleibende arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bei Wechsel von Drittschuldnerklage zur Schadensersatzklage wegen Verletzung der Erklärungspflicht

Stellt der Kläger seine ursprünglich auf Einziehung gepfändeten Arbeitseinkommens gerichtete Drittschuldnerklage auf eine Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO um, bleibt das angerufene Arbeitsgericht für den neuen Klageantrag gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittschuldner in die Klageänderung eingewilligt hat oder ob sie sachdienlich ist.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2020 - 6 Ca 5732/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 3 S. 2; ZPO § 840; ArbGG § 12a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für einen Schadensersatzanspruch wegen einer nicht erteilten Drittschuldnererklärung.

Dem Kläger steht gegen den Streitverkündeten gemäß einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.03.2003 ein Schmerzensgeld iHv. 2.045,00 EUR nebst Zinsen seit dem 01.01.2001 zu.