LAG Köln - Beschluss vom 12.04.2019
9 Ta 41/19
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 61a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8092/18

Verdacht einer Straftat und Aussetzung des KündigungsschutzprozessesErmessensspielraum des Gerichts bei der prozessualen Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses

LAG Köln, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 41/19

DRsp Nr. 2019/6774

Verdacht einer Straftat und Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses Ermessensspielraum des Gerichts bei der prozessualen Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses

Im Kündigungsschutzprozess ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, eine Aussetzung nach § 149 ZPO abzulehnen, wenn der Rechtsstreit noch nicht so aufbereitet ist, dass abgesehen werden kann, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig wird und ob eine Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe besonderer Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedarf, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Rechtsstreits ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 – 5 Ca 8092/18 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 61a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 01.07.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Konfektioniererin im Lagerraum beschäftigt. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom April 2019 einigten sich die Parteien auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2019.