LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2020
7 Sa 19/20
Normen:
TVöD § 4 Abs. 3; ArbGG § 69 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2b; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3760/19

Vereinbarkeit Leiharbeitsrichtlinie EU und AÜGKeine Pflicht zur Arbeitsleistung bei unzulässiger Personalgestaltung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 19/20

DRsp Nr. 2022/414

Vereinbarkeit Leiharbeitsrichtlinie EU und AÜG Keine Pflicht zur Arbeitsleistung bei unzulässiger Personalgestaltung

Die Leiharbeitsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 ist mit § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG vereinbar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.01.2020 - 3 Ca 3760/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 4 Abs. 3; ArbGG § 69 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2b; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Personalgestellung des Klägers.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 22.01.2020 den vorliegend noch interessierenden Antrag des Klägers festzustellen, dass die von der Beklagten durchgeführte Gestellung des Klägers an die A.-F.-Kliniken Service GmbH rechtswidrig ist, abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf seine Entscheidungsgründe unter B I. und II. Bezug genommen und verwiesen.