OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2019
14 U 25/19
Normen:
GO NRW § 64; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 202/18

Vereinbarung über die Übernahme von StillstandskostenVorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen OrganeEinwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 14 U 25/19

DRsp Nr. 2020/2283

Vereinbarung über die Übernahme von Stillstandskosten Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben

Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe können nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgehebelt werden.

Tenor

1.

Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 202/18 - gemäß § 522 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 231.612,39 € festgesetzt.

Normenkette:

GO NRW § 64; BGB § 242;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet ist.

1. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Übernahme der Stillstandskosten nicht wirksam geschlossen wurde.