Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 231.612,39 € festgesetzt.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet ist.
1. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Übernahme der Stillstandskosten nicht wirksam geschlossen wurde.
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