BAG - Urteil vom 05.09.2023
9 AZR 351/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2019/21
LAG Frankfurt/Main, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1432/21

Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung als unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers (hier: Schulung zum Flugzeugführer)

BAG, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 351/22

DRsp Nr. 2024/3436

Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung als unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers (hier: Schulung zum Flugzeugführer)

Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben. Nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags verzichtet die Beklagte im Streitfall auf eine Rückzahlung des Darlehens, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Werden dem Kläger keine "weiteren Schulungen" nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten, dann wird ihm auch keine Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angetragen werden können, sodass der Kläger gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags keiner Rückzahlungspflicht unterliegt.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2022 - 11 Sa 1432/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.