BAG - Urteil vom 05.09.2023
9 AZR 356/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9843/20
LAG Frankfurt/Main, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1558/21

Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung hinsichtlich einer unangemessenen Benachteiligung (hier: Ausbildung zum Flugzeugführer)

BAG, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 356/22

DRsp Nr. 2024/3487

Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung hinsichtlich einer unangemessenen Benachteiligung (hier: Ausbildung zum Flugzeugführer)

1. Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Danach kommt eine unangemessene Benachteiligung insbesondere hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung aus einem mit einem Vertrag über die Ausbildung zum Flugzeugführer verbundenen Darlehensvertrag nicht in Betracht, soweit die entsprechenden Regelungen so auszulegen sind, dass den Vertragspartner des Verwenders kein unmittelbares wirtschaftliches Risiko trifft. 3. Soweit der unbestimmte Begriff der betrieblichen Gründe die Risikosphäre der Verwenders bezeichnet, in der eine Nichtübernahme des Auszubildenden in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs führt, wird damit eine Abgrenzung zu den Gründen vorgenommen, die ihre Ursache in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers haben. Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird.