LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.05.2019
3 Ta 56/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 4a; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4; GVG § 23 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 71 Abs. 1; GG Art. 101 S. 2; GenG § 38; VAG § 189 Abs. 3; AktG § 93; AktG § 116; ZPO § 21; ZPO § 35;
Fundstellen:
AuR 2019, 487
BB 2019, 1971
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2838/16

Verfahrensmangel im zweitinstanzlichen Rechtswegbestimmungsverfahren und Zurückverweisung an das ArbeitsgerichtZuständigkeit der ArbeitsgerichtsbarkeitZuständigkeit der Zivilgerichte für vereinsrechtliche und satzungsrechtliche StreitigkeitenAbgrenzung zwischen Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis und Aufgabenwahrnehmung in einem Aufsichtsgremium

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 3 Ta 56/18

DRsp Nr. 2019/10894

Verfahrensmangel im zweitinstanzlichen Rechtswegbestimmungsverfahren und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit Zuständigkeit der Zivilgerichte für vereinsrechtliche und satzungsrechtliche Streitigkeiten Abgrenzung zwischen Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis und Aufgabenwahrnehmung in einem Aufsichtsgremium

1. Ergeht auf die sofortige Beschwerde im Rechtswegbestimmungsverfahren die Nichtabhilfeentscheidung rechtsfehlerhaft im Wege der Alleinentscheidung des Vorsitzenden, so führt dieser Verfahrensmangel bei anwaltlicher Vertretung der Parteien nur dann zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, wenn die Parteien diesen Mangel ausdrücklich rügen oder ein objektiv willkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters vorliegt.