BSG - Beschluß vom 21.11.1989
11 BAr 121/88
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 150 Nr. 1, § 6 Nr. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 103, § 128 Abs. 1 S. 1, § 121 S. 2, § 124 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Verfahrensmangelund Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 21.11.1989 - Aktenzeichen 11 BAr 121/88

DRsp Nr. 1999/6866

Verfahrensmangelund Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die unterbliebene Zulassung der Berufung stellt weder einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, wenn das SG das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht erkannt hat, noch, wenn das SG eine Berufung irrtümlich als nach § 143 SGG statthaft angesehen und deshalb eine Entscheidung über die Zulassung nicht getroffen hat.2. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist anzunehmen, wenn die Anwendung des Verfahrensrechts auf "unsachlichen", "nicht mehr zu rechtfertigenden" Erwägungen beruht, die Entscheidung oder Maßnahme keinen Bezug zu dem gesetzlich vorgegebenen Maßstab aufweist bzw "sich derart weit von der auszulegenden Norm entfernt, daß sich der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen".3. Der Hinweis, "eine Entscheidung des Senats im Revisionsverfahren würde zu einer frühzeitigen höchstrichterlichen Klarstellung und damit zur Vermeidung überflüssiger Streitverfahren führen", entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 150 Nr. 1, § 6 Nr. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 103, § 128 Abs. 1 S. 1, § 121 S. 2, § 124 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;