BSG - Urteil vom 07.11.1995
12 RK 19/94
Normen:
BGB § 242 ; RVO § 1425 Abs. 1 § 1425 Abs. 2 ; SGB IV § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 2 § 28h Abs. 2 ; SGB VI § 125 Nr. 1 § 211 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 19
SozR 3-2400 § 26 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.1993

Verfall des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen auf Abfindungen durch Fehlverhalten eines Rentenversicherungsträgers

BSG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 12 RK 19/94

DRsp Nr. 1996/20542

Verfall des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen auf Abfindungen durch Fehlverhalten eines Rentenversicherungsträgers

Ein Rentenversicherungsträger war zwischen 1988 und 1990 nicht verpflichtet zu verhindern, daß ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen auf Abfindungen durch die Zahlung von Renten verfiel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 ; RVO § 1425 Abs. 1 § 1425 Abs. 2 ; SGB IV § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 2 § 28h Abs. 2 ; SGB VI § 125 Nr. 1 § 211 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Die R. GmbH, jetzt R. und C. Holding GmbH, - im folgenden: Klägerin - beschäftigte die Arbeitnehmerinnen T. und Z. Beide waren rentenversicherungspflichtig. Zum 31. Dezember 1987 schieden sie aus und erhielten wegen vorzeitiger Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse Abfindungen. Hierauf entrichtete die Klägerin Beiträge zur Rentenversicherung. Die beklagte Landesversicherungsanstalt bewilligte der Versicherten T. im Juni 1988 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. September 1988 an, der Versicherten Z. im Juli 1990 Altersruhegeld vom 1. Juli 1990 an. Die auf die Abfindungen entrichteten Beiträge wurden rentensteigernd berücksichtigt. Die Renten wurden den Versicherten ausgezahlt. Am 14. September 1989 hatte die Einzugsstelle bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt.