Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Die R. GmbH, jetzt R. und C. Holding GmbH, - im folgenden: Klägerin - beschäftigte die Arbeitnehmerinnen T. und Z. Beide waren rentenversicherungspflichtig. Zum 31. Dezember 1987 schieden sie aus und erhielten wegen vorzeitiger Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse Abfindungen. Hierauf entrichtete die Klägerin Beiträge zur Rentenversicherung. Die beklagte Landesversicherungsanstalt bewilligte der Versicherten T. im Juni 1988 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. September 1988 an, der Versicherten Z. im Juli 1990 Altersruhegeld vom 1. Juli 1990 an. Die auf die Abfindungen entrichteten Beiträge wurden rentensteigernd berücksichtigt. Die Renten wurden den Versicherten ausgezahlt. Am 14. September 1989 hatte die Einzugsstelle bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt.
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