BAG - Urteil vom 31.01.2023
9 AZR 85/22
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 111
BB 2023, 1074
EzA-SD 2023, 9
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 872/21
ArbG Iserlohn, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2312/20

Verfall des Urlaubsanspruchs bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab Beginn des UrlaubsjahresKeine Aufforderungs- und Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme wegen Langzeiterkrankung des ArbeitnehmersGleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs mit dem Anspruch auf vertraglichen Mehrurlaub

BAG, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 85/22

DRsp Nr. 2023/5669

Verfall des Urlaubsanspruchs bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab Beginn des Urlaubsjahres Keine Aufforderungs- und Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme wegen Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs mit dem Anspruch auf vertraglichen Mehrurlaub

Orientierungssätze: Bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, ohne dass es auf die Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers ankommt. Selbst wenn der Arbeitgeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen hätte, wäre es ihm aufgrund der erfüllungshindernden Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers von vornherein nicht möglich gewesen, diesen in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub zu realisieren (Rn. 11).

Sind arbeitsvertraglich die jeweilige Mitwirkungsobliegenheit bei der Verwirklichung des vertraglichen Mehrurlaubs und die Voraussetzungen seiner Befristung und seines Verfalls nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen.