LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2019
2 Sa 546/19
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 4590/18

Verfall von Urlaub

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 546/19

DRsp Nr. 2019/12431

Verfall von Urlaub

Geht die Nachtschicht über den Tageswechsel hinaus, so ist von zwei Tagen Arbeit auszugehen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.01.2019 - 58 Ca 4590/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz nur noch um die Abgeltung von Urlaub für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR brutto (450,00 EUR brutto pro Jahr).

Der Kläger war bis zum 31.12.2018 beim beklagten Land als Objektschützer in einem Arbeitsverhältnis in einer 38,5 Stundenwoche für ein Monatsentgelt von rund 3.150,00 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der TV-L Anwendung.

Der Kläger wurde in den betreffenden Jahren im sog. Metropolitan-Schichtsystem eingesetzt. Dieses System regelt den Schichtplan für die Objektschützer wie den Kläger wie folgt:

"...

2.2 Schichtplan

(1) Der Schichtplan bildet die Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit/Anwesenheitszeit. Dieser umfasst die nachfolgend dargestellten drei Schichtarten:

für PVB:

Kurz Bezeichnung Beginn Ende u. Pause Länge
F Frühschicht 05:45 14:45 0 min 9:00
S Spätschicht 13:45 22:45 0 min 9:00
N Nachtschicht 21:45 06:26 0 min 8:41

für TB OS:

Kurz Bezeichnung Beginn Ende u. Pause Länge
F