Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2020 - L
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 3) bis 5) nicht zu erstatten.
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