BVerfG - Beschluss vom 08.07.2020
1 BvR 932/20
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a)- b); FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11; AufenthaltsG (analog) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 105/20
LSG Hessen, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 43/20

Verfassungsbeschwerde bzgl. eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für EU-Bürger; Aufenthaltsrecht sorgeberechtigter Angehöriger eines minderjährigen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers; Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums

BVerfG, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 932/20

DRsp Nr. 2020/12305

Verfassungsbeschwerde bzgl. eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für EU-Bürger; Aufenthaltsrecht sorgeberechtigter Angehöriger eines minderjährigen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers; Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Tenor

1.

Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2020 - L 7 AS 43/20 B ER - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. April 2020 - L 7 AS 105/20 RG - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 3) bis 5) nicht zu erstatten.

3. 4.