BVerfG - Beschluss vom 25.02.2020
1 BvR 1282/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
ITRB 2020, 125
ITRB 2020, 182
MMR 2020, 458
NJW 2020, 1793
ZUM 2020, 532
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 222/15
OLG Hamburg, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 118/15

Verfassungsbeschwerde wegen der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess; Persönlichkeitsrelevanz der Abstammung von einer prominenten Person; Umfang des Schutzbereichs des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung; Erheblicher Zeitablauf seit der Erstveröffentlichung; Verfügbarhaltung von Pressearchiven

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1282/17

DRsp Nr. 2020/6058

Verfassungsbeschwerde wegen der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess; Persönlichkeitsrelevanz der Abstammung von einer prominenten Person; Umfang des Schutzbereichs des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung; Erheblicher Zeitablauf seit der Erstveröffentlichung; Verfügbarhaltung von Pressearchiven

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen ein Online-Pressearchiv.