BVerfG - Beschluss vom 12.02.2020
1 BvR 1246/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; SGB XII v. 22.12.2012 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1402/19 ER-B
SG Stuttgart, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: S. 20 SO 959/19 ER

Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Eilverfahren; Durchentscheiden einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage; Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit; Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes; Anspruch eines nicht erwerbstätigen, nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgers ohne Ausreisewillen auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII; Leistungsausschluss von nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgern ohne materielles Aufenthaltsrecht; Gegenstandswertfestsetzung

BVerfG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1246/19

DRsp Nr. 2020/5447

Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Eilverfahren; "Durchentscheiden" einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage; Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit; Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes; Anspruch eines nicht erwerbstätigen, nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgers ohne Ausreisewillen auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII; Leistungsausschluss von nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgern ohne materielles Aufenthaltsrecht; Gegenstandswertfestsetzung

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2019 - L 2 SO 1402/19 ER-B - und des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. April 2019 - S. 20 SO 959/19 ER - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz, soweit darin die Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung zurückgewiesen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.

Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung zurückgewiesen wird. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

2. 3. 4.