BVerwG - Beschluss vom 10.07.2019
5 BN 2.18
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 KN 5/18

Verfassungsgemäße Höhe eines Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen für die Kinderbetreuung; Anspruch der Tagespflegepersonen auf Mutterschutzleistungen als Anerkennungsbetrag; Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege; Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen

BVerwG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 5 BN 2.18

DRsp Nr. 2019/12972

Verfassungsgemäße Höhe eines Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen für die Kinderbetreuung; Anspruch der Tagespflegepersonen auf Mutterschutzleistungen als Anerkennungsbetrag; Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege; Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 2018 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.