BVerfG - Beschluß vom 28.04.1965
1 BvR 346/61
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; PrGKG § 8 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 1
AP Nr. 94 zu Art. 3 GG
DÖV 1965, 454
DVBl 1965, 852
JZ 1965, 608
NJW 1965, 1427
RdA 1965, 437
Rpfleger 1965, 268

Verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG

BVerfG, Beschluß vom 28.04.1965 - Aktenzeichen 1 BvR 346/61

DRsp Nr. 1996/7681

Verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG

»Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, den § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG dahin auszulegen, daß die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; PrGKG § 8 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

A.

I. Gemäß § 8 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 28. Oktober 1922 (GS S. 363) - im folgenden: PrGKG - sind von der Zahlung der Gerichtsgebühren u. a. befreit:

4. alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nach dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe, einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen; insoweit jedoch eine Angelegenheit zugleich solche Ansprüche betrifft, welche lediglich das zeitige Interesse der für ihre Person zur Nutzung des betreffenden Vermögens Berechtigten berühren, haben letztere die auf ihren Teil verhältnismäßig fallenden Kosten zu tragen;