BVerfG - Urteil vom 07.08.1962
1 BvL 16/60
Normen:
AktG § 257 § 258 § 259 § 260 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 ; UmwG § 15 ;
Fundstellen:
BVerfGE 14, 263
AP Nr. 15 zu Art. 14 GG
BB 1962, 900
DVBl 1962, 637
JuS 1962, 443
MDR 1962, 793
NJW 1962, 1667
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 23.05.1960 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 7200

Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über formwandelnde Umwandlungen

BVerfG, Urteil vom 07.08.1962 - Aktenzeichen 1 BvL 16/60

DRsp Nr. 1996/7552

Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über formwandelnde Umwandlungen

»1. In Ausübung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.2. Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakters dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anfechtung wegen Mißbrauchs freigestellt ist.«

Normenkette:

AktG § 257 § 258 § 259 § 260 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 ; UmwG § 15 ;

Gründe:

A.

I. Das Handelsrecht kennt schon seit langem die formwandelnde "Umwandlung" von Kapitalgesellschaften, bei der die Identität des Rechtsträgers erhalten bleibt und sich lediglich seine Rechtsform ändert (so z. B. §§ 257 bis 287 AktG).