BVerfG - Beschluß vom 20.07.1971
1 BvR 13/69
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 9 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 31, 297
AP Nr. 34 zu § 11 ArbGG 1953
BayVBl 1972, 165
MDR 1972, 28
NJW 1971, 2301
SAE 1972, 113
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.12.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 635/68

Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über 300 DM im Arbeitsgerichthsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 20.07.1971 - Aktenzeichen 1 BvR 13/69

DRsp Nr. 1996/8027

Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über 300 DM im Arbeitsgerichthsverfahren

»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte in Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit Streitwerten unter 300 DM nur dann zugelassen sind, wenn die Wahrung der Rechte der Partei dies notwendig erscheinen läßt (§ 11 Abs. 1 ArbGG).«

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 9 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu 2) als Prozeßbevollmächtigter des Beschwerdeführers zu 1) in einem Arbeitsrechtsstreit erster Instanz, dessen Streitwert unter 300 DM liegt.

I.

1. Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - bestimmt in seinen §§ 11 und 11a :

§ 11 Prozeßvertretung