Die Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V ist auch insoweit gegeben, als er vorsieht, daß für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige bei Nachweis niedrigerer Einnahmen kalendertäglich mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme gilt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]