BVerfG - Beschluß vom 20.07.1971
1 BvR 231/69
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 31, 306
AnwBl 1972, 48
AP Nr. 12 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten
BayVBl 1972, 165
MDR 1972, 27
NJW 1971, 2302
Vorinstanzen:
I. ArbG Radolfzell - Beschluß vom 12.12.1968 - Ca 166/68,
LAG Baden-Württemberg, vom 12.03.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 2/69

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in arbeitsgerichtslichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 20.07.1971 - Aktenzeichen 1 BvR 231/69

DRsp Nr. 1996/8028

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in arbeitsgerichtslichen Verfahren

»Der Ausschluß der Kostenerstattung für die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Gründe:

I.

1. § 61 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - lautet in seiner seither unveränderten Fassung:

Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes besteht nicht.

Diese Vorschrift ist nicht auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren anwendbar; in den Rechtsmittelinstanzen gelten für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 72 Abs. 3, 4 ArbGG).

2. Der Beschwerdeführer - ein Arbeitgeber - hatte in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, in dem er sich durch einen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, obgesiegt; die Kosten des Verfahrens waren seinem Gegner auferlegt worden.