BVerfG - Beschluß vom 25.10.1966
2 BvR 291/64; 2 BvR 656/64;
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 20, 336
AP Nr. 34 zu Art. 101 GG
DÖV 1967, 578
DVBl 1967, 79
MDR 1967, 192
NJW 1967, 99
Rpfleger 1967, 107
Vorinstanzen:
I. OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.64 - (1) Ss 83/64,
BGH, vom 19.08.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 17/64

Verfassungsmäßigkeit des Auswahlermessens bei der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

BVerfG, Beschluß vom 25.10.1966 - Aktenzeichen 2 BvR 291/64; 2 BvR 656/64;

DRsp Nr. 1995/8927

Verfassungsmäßigkeit des Auswahlermessens bei der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

»1. § 354 Abs. 2 StPO a.F. ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.2. Die Entscheidung darüber, an welches Gericht die Sache zurückverwiesen wird, gehört zur Rechtsfindung, weil sie ein Mittel ist, die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts durchzusetzen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

I.

1. Der Beschwerdeführer zu 1) nahm am 25. April 1962 in Mönchengladbach als Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,67 Promille am Straßenverkehr teil, geriet dabei an einen am Straßenrand stehenden Mast und beschädigte ihn. Das Amtsgericht Mönchengladbach verurteilte ihn wegen Übertretung nach §§ 2, 71 StVZO in Verbindung mit § 21 StVG zu 2 Wochen Haft und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, u.a. mit der Begründung, die Voraussetzungen der Strafaussetzung seien nicht hinreichend geprüft.