BSG - Urteil vom 06.09.2017
B 13 R 4/17 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a; SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 1130
NZA 2018, 642
NZS 2017, 912
NZS 2018, 603
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3904/15
SG Mannheim, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3267/13

Verfassungsmäßigkeit des fehlenden Rechts auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der RegelaltersgrenzeTätigkeit als selbstständiger RechtsanwaltWeiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum im Bereich der gewährenden StaatstätigkeitVermeidung willkürlicher Privilegierungen und DiskriminierungenBenachteiligungsverbot

BSG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 4/17 R

DRsp Nr. 2017/15578

Verfassungsmäßigkeit des fehlenden Rechts auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt Weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit Vermeidung willkürlicher Privilegierungen und Diskriminierungen Benachteiligungsverbot

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen, die mit früheren Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, keinen Anspruch auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze haben.

1. Die Regelung über die Möglichkeit zur vorzeitigen Beitragserstattung in § 210 Abs. 1a SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. 2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen einen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung einräumt, diesen hingegen von vornherein nicht versicherungspflichtigen Personen versagt und sie stattdessen auf eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze verweist. 3. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.