BVerfG - Beschluß vom 02.05.1967
2 BvL 1/66
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3 ; WDO § 6 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu Art. 103 GG
BVerfGE 21, 391
DÖV 1967, 679
DVBl 1967, 722
JR 1967, 668
JuS 1967, 520
JZ 1967, 668
MDR 1967, 903
NJW 1967, 1654
ZBR 1967, 306
Vorinstanzen:
TDiG Oldenburg - Beschluß vom 28.10.1965 - F 5 - VI 42/65,

Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben Kriminalstrafen

BVerfG, Beschluß vom 02.05.1967 - Aktenzeichen 2 BvL 1/66

DRsp Nr. 1995/8935

Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben Kriminalstrafen

»Die Laufbahnstrafen der Wehrdisziplinarordnung (§ 43 Abs. 1) sind typische Disziplinarstrafen. Es verstößt nicht gegen das Verbot der "Doppelbestrafung" (Art. 103 Abs. 3 GG), wenn neben einer Kriminalstrafe eine Laufbahnstrafe verhängt wird. «

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 3 ; WDO § 6 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

1. Der Hauptgefreite B. war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von vier Jahren. Am 2. Januar 1966 schied er nach Ablauf seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr aus. Er hat noch Anspruch auf Übergangsbeihilfe.

Durch Urteil des Schöffengerichts A. vom 21. August 1964 war B. mit zwei anderen Soldaten wegen eines im April 1964 verübten gemeinschaftlichen tätlichen Angriffs gegen einen Vorgesetzten nach §§ 25, 29 Abs. 1 Nr. 2 Wehrstrafgesetz (WStG) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten mit Bewährungsfrist verurteilt worden. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.