BVerfG - Beschluß vom 14.12.1965
1 BvL 14/60
Normen:
EinzelHG § 3 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 330
AP Nr. 34 zu Art. 12 GG
BayVBl 1966, 88
DÖV 1966, 93
DVBl 1966, 73
JuS 1966, 160
JZ 1966, 136
MDR 1966, 302
NJW 1966, 291
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 18.04.1960 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 15/60

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Sachkundenachweis im Einzelhandel

BVerfG, Beschluß vom 14.12.1965 - Aktenzeichen 1 BvL 14/60

DRsp Nr. 1996/7712

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Sachkundenachweis im Einzelhandel

»Es ist mit Art. 12 Abs. 1 unvereinbar, für die Aufnahme des Einzelhandels mit Waren aller Art (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Einzelhandelsgesetzes genannten Waren) den Nachweis der Sachkunde zu fordern.«

Normenkette:

EinzelHG § 3 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Zum Schutz des mittelständischen Einzelhandels verhängte die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932 (RGBl. I S. 121) eine vorübergehende Sperre der Errichtung von Einheitspreisgeschäften. Auf diese Notverordnung folgte am 12. Mai 1933 (RGBl. I S. 262) "zur Abwehr der dem Einzelhandel aus der gegenwärtigen wirtschaftlichen Not drohenden Gefahren und zur Sicherung des Bestandes der mittelständischen Betriebe des Einzelhandels" das Gesetz zum Schutz des Einzelhandels, das Einheitspreisgeschäfte für unbefristete Zeit verbot und zur Errichtung, zur Übernahme und zur Erweiterung anderer Verkaufsstellen eine besondere Genehmigung vorschrieb. Die Genehmigung wurde in das Ermessen der Behörde gestellt, die sie insbesondere versagen konnte, wenn der Bewerber nicht die erforderliche Sachkunde besaß oder unzuverlässig war, vor allem aber auch zur Vermeidung der Übersetzung des Einzelhandels, wenn ein Bedürfnis fehlte.