BVerfG - Beschluß vom 16.11.1965
1 BvL 21/63
Normen:
BGB § 1758a ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 177
AP Nr. 98 zu Art. 3 GG
DÖV 1966, 657
JZ 1966, 184
MDR 1966, 301
NJW 1966, 340
RdA 1966, 358
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 11.11.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 3 P X 9/63

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption

BVerfG, Beschluß vom 16.11.1965 - Aktenzeichen 1 BvL 21/63

DRsp Nr. 1996/7698

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption

»Die Namensregelung bei der Adoption (§ 1758 a Abs. 1 und 2 BGB), nach der eine Frau ihren Ehemann nur mit Zustimmung des Ehemannes übertragen kann, ist - jedenfalls bei Ehen, die vor dem 1. April 1953 geschlossen wurden - mit dem Grundgesetz vereinbar. Jedoch ist die Einschränkung, wonach die Zustimmung des Ehemannes bei der Adoption von Kindern über 18 Jahren durch das Vormundschaftsgericht nicht mehr ersetzt werden kann, verfassungswidrig.«

Normenkette:

BGB § 1758a ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

1. Nach § 1758 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes erhält ein an Kindes Statt angenommenes Kind den Familiennamen des Annehmenden. Wird das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, so soll nach § 1758 Abs. 2 Satz 1 BGB in dem Annahmevertrag vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen der Frau oder den Namen erhält, den sie vor der Verheiratung geführt hat.

§ 1758 a Abs. 1 - 4 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes lautet:

Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Satz 1, 2), ist die Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau erforderlich; § 1748 gilt entsprechend.