A.
1. Nach § 1758 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes erhält ein an Kindes Statt angenommenes Kind den Familiennamen des Annehmenden. Wird das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, so soll nach § 1758 Abs. 2 Satz 1 BGB in dem Annahmevertrag vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen der Frau oder den Namen erhält, den sie vor der Verheiratung geführt hat.
§
Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Satz 1, 2), ist die Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau erforderlich; § 1748 gilt entsprechend.
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