BVerfG - Urteil vom 19.07.1966
2 BvF 1/65
Normen:
BVerfGG § 13 Nr. 6 § 31 Abs. 1 § 41 § 76 Abs. 1 § 96 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 Art. 21 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 3, S. 4, Abs. 3 Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 Art. 110 Abs. 2 S. 1 Art. 111 Art. 112 ;
Fundstellen:
BVerfGE 20, 56
AP Nr. 2 zu Art. 21 GG
BayVBl 1966, 313
BayVBl 1966, 345
DÖV 1966, 563
DVBl 1966, 636
JuS 1966, 413
JuS 1967, 64
JZ 1966, 517
MDR 1966, 903
NJW 1966, 1499

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 - Aktenzeichen 2 BvF 1/65

DRsp Nr. 1996/7724

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

»1. Das Bundeshaushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 GG) stellt nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk fest, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die in den Titeln des Haushaltsplans festgelegten Zwecke auszugeben. Solche Ermächtigungsvorschriften sind Recht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG und können deshalb im Normenkontrollverfahren auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden.2. Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschafften hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozeß muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in bezug auf diesen Prozeß zu betätigen (Art. 20 Abs. 2, 21 GG).3. Einwirkungen der Staatsorgane auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können.