BVerfG - Urteil vom 29.11.1961
1 BvR 758/57
Normen:
BVerfGG § 90 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 72 Abs. 2 ; LSchG § 3 (Gesetz über den Ladenschluß vom 28. November 1956 - BGBl. I S. 875 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 17. Juli 1957 - BGBl. I S. 722 - und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes überden Ladenschluß vom 14. November 1960 - BGBl. I S. 845 -) ;
Fundstellen:
BVerfGE 13, 230
AP Nr. 4 zu § 3 LSchlG
BayVBl 1962, 51
DÖV 1962, 21
DVBl 1962, 608
MDR 1962, 192

Verfassungsrechtliche Prüfung der Ladenschlußzeiten unter dem Gesichtspunkt der Kundenrechte

BVerfG, Urteil vom 29.11.1961 - Aktenzeichen 1 BvR 758/57

DRsp Nr. 1996/7516

Verfassungsrechtliche Prüfung der Ladenschlußzeiten unter dem Gesichtspunkt der Kundenrechte

»1. Zur Frage des Betroffenseins durch ein Gesetz.2. Zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GGA. Auch wenn die Adressaten des Gesetzesbefehls nicht die Beschwerdeführerinnen selbst, sondern die Inhaber der Verkaufsstellen, denen die Schließung ihrer Läden zu bestimmten Zeiten auferlegt wird, sind, geht die Einwirkung dieser Maßnahme auf die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen über eine bloße Reflexwirkung hinaus, da die an den Ladeninhaber gerichtete Norm die Kundschaft zwangsläufig am Einkauf hindert, also wie ein unmittelbar an diese gerichteter Gesetzesbefehl wirkt.B. Die durch das Ladenschlußgesetz geregelte Materie gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes; als Gewerberecht fällt sie unter Nr. 11, als Recht des Arbeitsschutzes unter Nr. 12 des Art. 74 GG. In diesem Bereich ist gemäß Art. 72 Abs. 2 GG der Bund zur Gesetzgebung nur befugt, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 72 Abs. 2 ;