BVerfG - Beschluß vom 24.01.1961
2 BvR 74/60
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 12, 81
AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG
BB 1961, 424
BayVBl 1961, 182
DRiZ 1961, 182
JuS 1961, 233
MDR 1961, 477
NJW 1961, 915
ZBR 1961, 142

Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

BVerfG, Beschluß vom 24.01.1961 - Aktenzeichen 2 BvR 74/60

DRsp Nr. 1996/7475

Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

»1. Soweit Art. 33 Abs. 5 GG die Beachtung - und nicht nur die Berücksichtigung - eines bestimmten, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffenden "hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums" fordert und garantiert, verleiht er in jedem Fall dem Beamten einen subjektiven grundrechtsähnlichen Anspruch gegen den Staat, der dahin geht, daß der Staat nicht die durch den hergebrachten Grundsatz geschaffene persönliche Rechtsstellung des Beamten verletzt.2. Art. 33 Abs. 5 GG räumt auch den Richtern entsprechende grundrechtsähnliche Individualrechte ein, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung der Richter mitgetstalten.3. Die richterliche Unabhängigkeit fordert, daß das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert wird und daß ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Zuweisung einer anderen, mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe ist, nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

I.