BVerfG - Beschluß vom 20.01.1966
1 BvR 140/62
Normen:
BEG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 31 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 93 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 377
AP Nr. 3 zu § 90 BVerfGG
DVBl 1966, 370
DÖV 1966, 274
JR 1966, 395
JZ 1966, 354
MDR 1966, 476
NJW 1966, 1067
NJW 1966, 723
Vorinstanzen:
BGH, vom 29.11.1961 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 115/61

Verfassungsreichtsbarkeit und Berlin-Vorbehalt

BVerfG, Beschluß vom 20.01.1966 - Aktenzeichen 1 BvR 140/62

DRsp Nr. 1996/7715

Verfassungsreichtsbarkeit und Berlin-Vorbehalt

»1. Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines oberen Bundesgerichts in einer "Berliner Sache" befugt, wenn die Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverstöße im Verfahren des oberen Bundesgerichts oder bei der Anwendung von Bundesrecht durch dieses Gericht rügt.2. Die nach Berlin übernommenen Bundesgesetze gelten auch dort als Bundesrecht.«

Normenkette:

BEG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 31 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 93 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer hat als politischer Schriftsteller vor und nach 1933 den Nationalsozialismus in Büchern, Schriften und in der von ihm gegründeten Zeitschrift "Widerstand" sowie durch die Bildung und Lenkung von Widerstandsgruppen bekämpft. Er wurde deswegen 1939 vom Volksgerichtshof zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt und erst im April 1945 aus dem Zuchthaus befreit. Während der Haft ist er nahezu erblindet und hat nach seinen Angaben auch andere schwere Gesundheitsschäden davongetragen.