BVerfG - Beschluß vom 13.12.1966
1 BvL 13/65
Normen:
AVAVG § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 59 AVAVG
BGBl I 1967, 179
BVerfGE 20, 374
DB 1967, 168
MDR 1967, 190
NJW 1967, 243
SGb 1967, 202
ZfS 1967, 8
ZfSH 1967, 46
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.06.1965 - Vorinstanzaktenzeichen S - Ar 21/65

Verfassungswidrigkeit des § 59 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG

BVerfG, Beschluß vom 13.12.1966 - Aktenzeichen 1 BvL 13/65

DRsp Nr. 1996/7743

Verfassungswidrigkeit des § 59 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG

Mit § 59 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG weicht das Gesetz von dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz ab, daß die Teilnahme an der Arbeitslosenversicherung an die Krankenversicherungspflicht geknüpft ist. Es benachteiligt damit die betroffene Arbeitnehmergruppe, indem sie ihr den Schutz der Arbeitslosenversicherung überhaupt verweigert. Für diese Benachteiligung fehlt es an Gründen, deren Gewicht der Intensität der Ausnahme entspricht (Art. 3 Abs. 1 GG).

Normenkette:

AVAVG § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187), jetzt in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 321) - AVAVG -, nehmen im Grundsatz alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer an der Arbeitslosenversicherung teil (§ 56 Abs. 1); gewisse Arbeitnehmergruppen schließt das Gesetz jedoch trotz ihrer Krankenversicherungspflicht von dieser Teilnahme aus. Arbeitnehmer in der Landwirtschaft sind zwar grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie sind jedoch u.a. dann versicherungsfrei, wenn sie selbst oder ihr Ehegatte oder ihre Eltern eine eigene Land- oder Forstwirtschaft betreiben. Im einzelnen bestimmt § 59 Abs. 1 AVAVG:

Versicherungsfrei ist eine land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer