BSG - Urteil vom 29.11.1989
7 RAr 138/88
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 134 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; SGB I § 14, § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; AufenthAnO § 1 S. 1, § 2 ;
Fundstellen:
BSGE 66, 103

Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X

BSG, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 138/88

DRsp Nr. 1999/6864

Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X

1. Der arbeitslose Leistungsbezieher hat dem Arbeitsamt auch einen Umzug innerhalb des Amtsbezirks unter Angabe seiner neuen Anschrift mitzuteilen und steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, solange es daran fehlt (Fortführung von BSG vom 21.7.1988 7 RAr 21/86).2. Weder durch einen postalischen Nachsendeauftrag noch durch eine auf andere Weise erlangte Kenntnis des Arbeitsamtes wird die Pflicht des Arbeitslosen zur Mitteilung einer neuen Anschrift wird ersetzt (Fortführung von BSG vom 15.5.1985 - 7 RAr 103/83 = BSGE 58, 104 = SozR 4100 § 103 Nr. 36).