BSG - Urteil vom 27.07.1989
11 RAr 7/88
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2, § 48 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1;

Verfügbarkeit eines Studenten, Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen fehlender Ermessensausübung

BSG, Urteil vom 27.07.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 7/88

DRsp Nr. 1999/6968

Verfügbarkeit eines Studenten, Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen fehlender Ermessensausübung

1. Bei kurzfristigen Praktikantenzeiten begründet die Bereitschaft, im Falle einer Arbeitsmöglichkeit das Praktikum zu verschieben bzw abzubrechen, Verfügbarkeit.2. Ein Rücknahmebescheid darf unter der Voraussetzung, daß bei Erlaß des Urteils Zeiten in der Vergangenheit betroffen sind und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X abgelaufen ist, allein wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben werden (Aufgabe von BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 = BSGE 63, 37 = SozR 1300 § 45 Nr. 34). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2, § 48 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1;