LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2019
26 Ta (Kost) 6022/19
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 14757/18

Vergleichsmehrwert bei der Erledigung mehrerer AnsprücheKostenwirkungen einer im Vergleich vereinbarten Zeugniserteilung bei verhaltens-, personen- und betriebsbedingten KündigungenKein Vergleichsmehrwert bei unterbliebener Konkretisierung des Zeugnisinhalts im gerichtlichen Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6022/19

DRsp Nr. 2019/8020

Vergleichsmehrwert bei der Erledigung mehrerer Ansprüche Kostenwirkungen einer im Vergleich vereinbarten Zeugniserteilung bei verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen Kein Vergleichsmehrwert bei unterbliebener Konkretisierung des Zeugnisinhalts im gerichtlichen Vergleich

1. Wenn die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung streiten, kann an sich regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten streitig war. Es bedarf zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung dann regelmäßig keiner näheren Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). 2. Geht in einem solchen Fall der Inhalt eines Vergleichs aber über den einer Abwicklungsregelung nicht hinaus (Erstellung eines "wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses"), die zudem auch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts insoweit nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Februar 2019 - 63 Ca 14757/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

I.