LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2019
5 Ta 52/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 27.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 372/18

Vergleichsmehrwert bei Miterledigung eines anderweitig rechtshängigen Streitgegenstandes

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 52/19

DRsp Nr. 2019/11210

Vergleichsmehrwert bei Miterledigung eines anderweitig rechtshängigen Streitgegenstandes

Ein mitverglichener, anderweitig rechtshängiger Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 27.12.2018 - 2 Ca 372/18 - dahingehend abgeändert, dass neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert von 12.432,00 € ein Vergleichsmehrwert von 3.108,00 € festgesetzt wird.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.