LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2020
26 Ta (Kost) 6067/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 307
BB 2020, 2355
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13856/19

Vergleichsmehrwert nur für Erledigung streitiger Forderungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6067/20

DRsp Nr. 2020/13591

Vergleichsmehrwert nur für Erledigung streitiger Forderungen

1) Die Formulierung, wonach Urlaubs- und Freizeitansprüche "in natura gewährt" worden sind, kann uU einen Vergleichsmehrwert auslösen. Das kommt zB in Betracht, wenn mit Ausspruch der Kündigung eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub erfolgt ist und sodann im Rahmen des Verfahrens Streit unter den Parteien bestand hat, ob eine solche Freistellung wirksam erfolgen konnte. Das kann es rechtfertigen, den auf den Urlaubszeitraum entfallenden Betrag bei der Wertberechnung anzusetzen. In einer solchen Konstellation geht es um die Frage, ob das Urlaubsentgelt mit der Vergütung bereits abgegolten war oder nicht (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 25). 2) Besteht hingegen unter den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs Einigkeit, dass und in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestanden haben, gab es also insoweit weder Streit noch Ungewissheit, stellt die getroffene Vereinbarung über die Erfüllung der Urlaubsansprüche während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses lediglich einen Teil der Gegenleistung der Partei für die im Rahmen des Vergleichs zu ihren Gunsten getroffenen Regelungen dar (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Februar 2015 - 17 Ta (Kost) 6141/14).