BSG - Urteil vom 13.07.2017
B 8 SO 21/15 R
Normen:
SGB XII § 77 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 36
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 229/11 KL

Vergütung für stationäre Leistungen der EingliederungshilfeZuständigkeit zum Abschluss von VergütungsvereinbarungenAnknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung

BSG, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 21/15 R

DRsp Nr. 2017/16905

Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe Zuständigkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung

Der Verstoß gegen die zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für den Abschluss von sozialhilferechtlichen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen führt zur Nichtigkeit der Verträge.

1. Wegen der Zuständigkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 02.12.2006, BGBl I 2670) für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab. 2. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen. 3. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt. 4. Der Nichtigkeit eines Vertrags können weder der Zeitablauf noch Gesichtspunkte von Treu und Glauben entgegengesetzt werden.