BSG - Urteil vom 23.05.2017
B 1 KR 28/16 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c;
Fundstellen:
NZS 2017, 632
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/1 KR 541/14
SG Hildesheim, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 820/12

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnspruch auf Aufwandspauschale nur bei Prüfbegehren zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Behandlung mit Hilfe des MDK

BSG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 28/16 R

DRsp Nr. 2017/8964

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Aufwandspauschale nur bei Prüfbegehren zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Behandlung mit Hilfe des MDK

1. § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V begrenzt den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale auf die Abrechnungsprüfung bei Auffälligkeit wegen Unwirtschaftlichkeit. Die Prüfung der Auffälligkeit ist von der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu unterscheiden. 2. Das Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit wird nicht durch jenes der Auffälligkeitsprüfung verdrängt.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juni 2016 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. November 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Aufwandspauschalen von insgesamt 200 Euro.