BSG - Urteil vom 23.05.2017
B 1 KR 27/16 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 396/16
SG Düsseldorf, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 354/12

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungVerwirkung eines weiteren Vergütungsanspruchs des Krankenhausträgers nach Treu und Glauben nach Erteilung einer nicht offensichtlich unschlüssigen Schlussrechnung ohne Vorbehalt

BSG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 27/16 R

DRsp Nr. 2017/11929

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Verwirkung eines weiteren Vergütungsanspruchs des Krankenhausträgers nach Treu und Glauben nach Erteilung einer nicht offensichtlich unschlüssigen Schlussrechnung ohne Vorbehalt

1. Erteilt ein Krankenhaus einer Krankenkasse vorbehaltlos eine nicht offensichtlich fehlerhafte Schlussrechnung, ist eine Nachforderung nach Ablauf des auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Haushaltsjahres nach Treu und Glauben verwirkt. 2. Verneint eine Krankenkasse lediglich die Wirtschaftlichkeit einer abgerechneten Behandlung eines Krankenhauses, ohne die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Rechnung in Zweifel zu ziehen, erschüttert sie nicht die Grundlage ihres Vertrauens auf die Vollständigkeit der Schlussrechnung.

1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung findet als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung. 2. Als ein Verwirkungsverhalten wertet der erkennende Senat regelmäßig die vorbehaltlose Erteilung einer nicht offensichtlich unschlüssigen Schlussrechnung eines Krankenhauses; eine Vertrauensgrundlage entsteht in der Regel im Anschluss hieran, wenn das Krankenhaus eine Nachforderung weder im gerade laufenden noch nachfolgenden vollen Haushaltsjahr der KK geltend macht.